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407 ähnliche Leitentscheide gefunden für atf://100-IB-480
  1. 100 Ib 480
    Relevanz
    79. Auszug aus dem Urteil vom 26. September 1974 i.S. X
    Regeste [D, F, I] Wehrsteuer. Hinterziehungsversuch (Art. 131 Abs. 2 WStB). 1. Nachweis des Vorsatzes (Erw. 2). 2. Abgrenzung zwischen Gewinnungskosten und Kosten des Unterhalts des Steuerpflichtigen und seiner Familie (Art. 22 Abs. 1 lit. a, Art. 23 WStB) (Erw. 3a).
  2. 81 I 70
    Relevanz
    14. Auszug aus dem Urteil vom 4. Februar 1955 i.S. Nydegger gegen Rekurskommission des Kantons Bern.
    Regeste [D, F, I] Wehrsteuer: Veranlagung von Ehegatten, die beide berufstätig sind und den gemeinsamen Haushalt durch ein Dienstmädchen besorgen lassen. Die daherigen Lohnaufwendungen können vom Einkommen nicht abgezogen werden.
  3. 83 I 136
    Relevanz
    19. Urteil vom 10. Mai 1957 i.S. Eidg. Steuerverwaltung gegen X und Wehrsteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich.
    Regeste [D, F, I] Wehrsteuer: Bei der Berechnung des Liegenschaftsgewinns, welcher der Wehrsteuer vom Einkommen natürlicher Personen unterliegt, kann die zürcherische Grundstückgewinnsteuer nicht abgezogen werden.
  4. 105 Ib 1
    Relevanz
    1. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 6. April 1979 i.S. Eidg. Steuerverwaltung gegen X. und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
    Regeste [D, F, I] Wehrsteuer; Art. 21 Abs. 1 und 4 WStB. Die Entschädigung für die Tätigkeit als Zivilschutz-Ortschef ist nicht Ersatz der mit einer Dienstleistung verbundenen Sonderaufwendungen (in analoger Anwendung von Art. 21 Abs. 4 WStB), sondern Einkünfte aus einer...
  5. 86 I 42
    Relevanz
    9. Urteil vom 1. April 1960 i.S. X. gegen Wehrsteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich.
    Regeste [D, F, I] Wehrsteuer: Der Anteil des Aktionärs am Überschuss aus der Teilliquidation einer amerikanischen Aktiengesellschaft unterliegt der Steuer vom Einkommen (Art. 21 Abs. 1 lit. c WStB). Berechnung des Überschusses.
  6. 92 I 123
    Relevanz
    22. Auszug aus dem Urteil vom 17. Juni 1966 i.S. Eidg. Steuerverwaltung gegen Aerni und Wehrsteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich.
    Regeste [D, F, I] Militärpflichtersatz 1. Die Fehler der Wehrsteuerveranlagung sind, auch wenn diese rechtskräftig ist, für die Bemessung der Militärpflichtersatz-Einkommenstaxe zu berichtigen. 2. Die Kosten für die Benützung des Autos zwischen Wohn- und Arbeitsort über ...
  7. 86 I 229
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    32. Urteil vom 23. September 1960 i.S. G. gegen Rekurskommission des Kantons Bern.
    Regeste [D, F, I] Wehrsteuer: Unterliegen Vergütungen, die der Eigentümer einer Baulandparzelle von einer Unternehmung für den ihr überlassenen Abbau der dortigen Kies- und Sandschicht erhält, der Steuer für Einkommen aus unbeweglichem Vermögen?
  8. 113 Ib 114
    Relevanz
    20. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20. Februar 1987 i.S. N. gegen Steuerverwaltung Baselland und Steuerrekurskommission Baselland (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
    Regeste [D, F, I] Art. 22bis lit. c BdBSt; Weiterbildungskosten unselbständig Erwerbender. Begriff der für die Berufsausübung erforderlichen Weiterbildung. (Hier: Kosten eines im Ausland absolvierten Sprachkurses.)
  9. 90 I 252
    Relevanz
    38. Auszug aus dem Urteil vom 19. Juni 1964 i.S. C. gegen Wehrsteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich.
    Regeste [D, F, I] Wehrsteuer: Veranlagung des Eigentümers eines mit einer Baurechtsdienstbarkeit belasteten Grundstücks. 1. Steuer vom Einkommen: Anrechnung der Baurechtszinsen (Erw. 1 - 3). 2. Ergänzungssteuer vom Vermögen: Bewertung des mit der Dienstbarkeit belasteten...
  10. 108 Ib 316
    Relevanz
    58. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. Juni 1982 i.S. Wehrsteuerverwaltung des Kantons Bern gegen U.W.S. und Kantonale Rekurskommission Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
    Regeste [D, F, I] Art. 22 Abs. 1 lit. a und e, Art. 23 WStB. Unterhaltsaufwendungen an einem neu erworbenen Grundstück können bei Privat- und Geschäftsliegenschaften nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Diese Praxis gilt auch für (buchführende und nichtbuchf...

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