Regeste
Aussonderungsrecht des Bundes an Pflichtlagern; Art. 11 und 12 KVG und Art. 1 der Aussonderungsverordnung.
1. Umschreibung der Pflichtlagerware. Die Herstellungsart ist kein taugliches Unterscheidungskriterium für Pflichtlagerware und freie Betriebsvorräte (E. 3 und 4). Sie bezeichnet lediglich eine Untergattung oder Sorte im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Aussonderungsverordnung (E. 5).
2. Art. 1 der Aussonderungsverordnung überschreitet trotz der darin enthaltenen weiten Umschreibung des Gegenstandes des Aussonderungsrechts des Bundes an Pflichtlagern die dem Bundesrat in Art. 20 KVG eingeräumte Kompetenz nicht (E. 6).