Regeste
Art. 16 Abs. 1 IVG und Art. 5 IVV.
Zur erstmaligen beruflichen Ausbildung im allgemeinen und insbesondere zu derjenigen eines Versicherten, der nach bestandener Matura, welche die berufliche Schulung nicht abschliesst, seine Ausbildung auf der Hochschulstufe fortsetzt.