Regeste
Art. 44 OG; Art. 324 Abs. 1 ZGB
1. Die Klage, die nicht nur auf die Berichtigung des Familiennamens eines Kindes im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ZGB, sondern auf die endgültige Feststellung des umstrittenen Namens des Kindes durch den Richter (Art. 29 ZGB) gerichtet ist, betrifft eine Zivilrechtsstreitigkeit.
2. Ist eine geschiedene Frau von der Regierung ihres Heimatkantons berechtigt erklärt worden, den Namen ihres früheren Ehemannes zu tragen, und bringt sie nachträglich ein aussereheliches Kind zur Welt, so trägt dieses nicht den gleichen Namen wie seine Mutter, sondern den Namen, den sie vor ihrer Heirat besass.