Regeste
Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 1 Abs. 8 VRV. Rechtsvortritt auf Strassenverzweigungen.
Nur wenn beim Zusammentreffen von zwei Verkehrswegen der eine im Verhältnis zum andern offensichtlich als völlig untergeordnet und praktisch bedeutungslos erscheint, darf angenommen werden, die Benützer einer solchen Ausfahrt seien wartepflichtig.