Regeste
Freigabe von Arrestgegenständen gegen Sicherheitsleistung (Art. 277 SchKG).
Sobald in der zur Arrestprosequierung eingeleiteten Betreibung die mit Arrest belegten Gegenstände gepfändet sind, fällt eine Freigabe nach Art. 277 SchKG in jedem Fall ausser Betracht (E. 2 und 3).