Regeste
Verwirkung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung.
Die allgemeine Begrenzung des Art. 48 Abs. 2 IVG ist auf alle Renten der Invalidenversicherung anzuwenden, selbst wenn diese in Altersrenten umgewandelt worden sind (trotz Art. 46 Abs. 1 AHVG).