Regeste
Art. 76 EntG; vorzeitige Besitzeinweisung.
Das mit der vorzeitigen Besitzeinweisung verbundene Risiko, bei nachträglicher Gutheissung einer Einsprache den früheren Zustand - ungeachtet des Kostenaufwandes - wiederherstellen zu müssen, trägt ausschliesslich der Enteigner.