Regeste
Berechnung des Streitwertes ( Art. 46-47 OG ).
Der Streitwert entspricht dem Betrag, der mit den Klage- oder Widerklagebegehren verlangt wird; Forderungen, die zur Verrechnung mit unbestrittenen Ansprüchen der Gegenpartei erhoben werden, fallen ausser Betracht.