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Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV. Strassenverzweigung.
Eine aus unbebautem Land führende, keinen Durchgangsverkehr aufweisende und als Sackgasse gekennzeichnete Strasse bildet beim Zusammentreffen mit einer Quartierstrasse keine Verzweigung.
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Article: Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV