Regeste
Art. 19bis KUVG: Heilanstalt. Art. 19bis Abs. 4 und 5 KUVG .
Begriff der "allgemeinen Abteilung" im Sinne dieses Artikels (Erw. 1).
- Muss sich der Versicherte aus medizinischen Gründen in eine bestimmte Heilanstalt begeben, welche mit seiner Kasse keinen Tarifvertrag hat und keine allgemeine Abteilung führt, so sind die Taxen der allgemeinen Abteilung der Vertragsanstalt anzuwenden, die dem Wohnort des Versicherten am nächsten liegt.
- Anwendbarer Tarif, wenn der Versicherte nicht in seinem Wohnsitzkanton hospitalisiert ist (Erw. 2).
Art. 19bis Abs. 2 KUVG: Vertrag mit der Heilanstalt.
Der in den Jahren 1969/1970 geltende Waadtländer Vertrag ist nicht bundesrechtswidrig (Erw. 3).