Regeste
Verbot der Abtretung oder Verpfändung von Lohnansprüchen (Art. 325 OR; Art. 1-4 SchlTZGB).
Die Abtretung oder Verpfändung von Lohnansprüchen, die nach dem 1. Juli 1991 fällig geworden sind oder werden und nicht der Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten dienen, wird hinfällig (E. 1-3).