Regeste
Unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV).
Die Mutter, der die elterliche Obhut über ihr Kind entzogen worden ist, hat für das von ihr zur Aufhebung dieser Massnahme bei der Vormundschaftsbehörde eingeleitete Verfahren grundsätzlich Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 2 und 3).