Regeste
Art. 59 StGB. Verfall an den Staat.
Diese Bestimmung will verhindern, dass der Täter den Verbrecherlohn behalten kann. Die Beweggründe und Absichten des Leistenden sind nicht entscheidend; es genügt, dass die Zuwendung objektiv dazu diente, eine objektiv strafbare Handlung zu belohnen.