Regeste
Art. 41 IVG, 88a Abs. 1 und 88bis Abs. 2 IVV; Art. 47 Abs. 1 AHVG.
- Die Vorschriften über die Revision von Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung gelten in analoger Weise auch für die Revision von Eingliederungsleistungen.
- Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Art. 41 IVG einerseits und des Art. 47 Abs. 1 AHVG (in Verbindung mit Art. 49 IVG) sowie des Art. 85 Abs. 2 IVV anderseits.