Regeste
Agenturvertrag; fristlose Entlassung; Berechnung des Schadenersatzanspruches des Agenten (Art. 418r Abs. 2 OR i.V.m. Art. 337c OR).
Für die Bestimmung der dem Agenten nach Art. 337c Abs. 1 OR auszurichtenden Entschädigung ist auf die in vergleichbaren Perioden in der Vergangenheit erzielten Provisionen abzustellen (E. 2b).
Nach der Vertragsauflösung unerwartet eingetretene und vom Agenten nicht zu vertretenden Umstände sind bei der Berechnung des Schadenersatzes nicht zu berücksichtigen (E. 2c).