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37 ähnliche Leitentscheide gefunden für atf://104-II-311
  1. 104 II 311
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    54. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. November 1978 i.S. C. und A. Bartusch gegen Baraga
    Regeste [D, F, I] Art. 267a Abs. 2 OR. Gesuch um eine zweite Erstreckung des Mietverhältnisses: Kann darüber nicht vor Ablauf der ersten Erstreckungsfrist entschieden werden, so hat der Mieter sich auch während der dadurch bewirkten faktischen Verlängerung des Rechtsverh...
  2. 102 II 254
    Relevanz
    37. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. August 1976 i.S. Kollektivgesellschaft Wüthrich & Zahnd gegen Steimle.
    Regeste [D, F, I] Erstreckung des Mietverhältnisses. 1. Art. 267a Abs. 1 OR. Die Folgen einer Geschäftsverlegung begründen für sich allein keine Härte im Sinne dieser Bestimmung. 2. Art. 267a Abs. 2 OR. Der Mieter hat sich schon auf die Kündigung hin ernsthaft um andere ...
  3. 102 II 12
    Relevanz
    3. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Januar 1976 i.S. von Schumacher & Co. gegen Waldvogel.
    Regeste [D, F, I] Art. 267a Abs. 4 OR. Will der Vermieter die Vertragsbedingungen im Sinne dieser Bestimmung durch den Richter ändern lassen, so hat er das Gesuch bereits im Verfahren zu stellen, in dem über die vom Mieter beantragte Verlängerung des Mietverhältnisses zu...
  4. 101 II 86
    Relevanz
    18. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Juni 1975 i.S. Michael gegen Brandenberger.
    Regeste [D, F, I] Art. 267a Abs. 3 OR; Erstreckung des Mietverhältnisses. 1. Der Richter kann die Klagefristen dieser Bestimmung grundsätzlich weder verlängern noch wiederherstellen, wenn sie versäumt worden sind (Erw. 2). 2. Die Frist für das zweite Erstreckungsbegehren...
  5. 102 II 252
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    36. Arrêt de la Ire Cour civile du 12 août 1976 dans la cause Société immobilière Multiflora S.A. contre Gauthey.
    Regeste [D, F, I] Erstreckung des Mietverhältnisses. Die Berufung wegen Verletzung von Art. 267a Abs. 1 OR wird gegenstandslos, wenn der Mieter die streitige Verlängerungsfrist bereits ausgenutzt hat.
  6. 105 II 197
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    32. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Juli 1979 i.S. Dieterle und Konsorten gegen ABZ Allgemeine Baugenossenschaft Zürich (Berufung)
    Regeste [D, F, I] Erstreckung des Mietverhältnisses Art. 267a Abs. 1 OR. Die Folgen der Auflösung eines Mietvertrages begründen für sich allein keine Härte im Sinne dieser Bestimmung (E. 3a). Erstreckung, wenn die Mieter es bewusst in Kauf nehmen von preisgünstigen Wohnu...
  7. 99 II 167
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    24. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. September 1973 i.S. Zeller gegen Bauverein Oekolampad.
    Regeste [D, F, I] Erstreckung des Mietverhältnisses. Bei der Berechnung der Frist, innert der der Mieter gemäss Art. 267a Abs. 3 OR oder nach der dazu gehörenden Übergangsbestimmung das Erstreckungsbegehren einreichen muss, ist auch dann auf die gesetzliche Regelung abzu...
  8. 114 II 165
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    26. Extrait de l'arrêt de la Ire Cour civile du 30 mai 1988 dans la cause G. contre dame X. (recours en réforme)
    Regeste [D, F, I] Erstreckung des Mietverhältnisses; Verträge mit verlängerbarer Minimaldauer. Mietverträge, die nach Ablauf einer Mindestdauer als stillschweigend erneuert gelten, sind Verträge auf unbestimmte Dauer im Sinne von Art. 267a Abs. 3 OR.
  9. 110 II 249
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    51. Estratto della sentenza 26 giugno 1984 della I Corte civile nella causa X. e Y. contro Banca Z. e Camera di cassazione civile del Tribunale di appello del Cantone Ticino (ricorso di diritto pubblico)
    Regeste [D, F, I] Erstreckung des Mietverhältnisses (Art. 267a OR). 1. Unzulässigkeit der Berufung gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der aufgrund eines kassatorischen Rechtsmittels ergangen ist, das nicht aufschiebende Wirkung hat und der Behörde mit B...
  10. 99 Ia 312
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    33. Auszug aus dem Urteil vom 3. Juli 1973 i.S. Geschwister X. gegen Y. und Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden.
    Regeste [D, F, I] Erstreckung des Mietverhältnisses. Art. 267 c lit. c OR. Ist Eigenbedarf nach den Umständen ernsthaft begründet, so sind die Interessen des Eigentümers und des Mieters nicht gegeneinander abzuwägen.

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