Regeste
Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG ; Art. 29bis IVV; Wartezeit bei Neuanmeldung innerhalb von 3 Jahren nach Aufhebung einer Invalidenrente, wenn die rentenbegründende Invalidität wiederum auf dasselbe Leiden wie die frühere Invalidität zurückzuführen ist.
Art. 29bis IVV ist nur auf die Berechnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, nicht aber auf die Ermittlung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG anwendbar (E. 3).