Regeste
- Voraussetzungen, unter denen eine Veränderung unfallfremder Faktoren zu einer Revision Anlass geben kann (Erw. a).
- Unter die Kürzungsvorschrift des Art. 91 KUVG fällt jeder pathologische Vorzustand, ohne welchen die seit dem Unfall bestehende Dauerinvalidität geringer wäre (Erw. b).