Regeste
Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB.
Die Täuschung des richterlichen Vertrauens setzt nicht voraus, dass die neue Verfehlung und die strafbare Handlung, für welche der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist, von gleicher Art seien, auch nicht, dass die Schwere der neuen Verfehlung zu derjenigen der früheren Straftat in einem angemessenen Verhältnis stehe.