Regeste
Zusammenfallen einer Rente der obligatorischen Unfallversicherung mit einer Rente der Invalidenversicherung (Art. 29 Abs. 1 und 45 Abs. 1 IVG, Art. 39bis Abs. 3 lit. b IVV).
- Anders als in der AHV (vgl. BGE 100 V 208) entsteht der Rentenanspruch in der Invalidenversicherung nicht am nächsten Monatsbeginn nach Eintritt des anspruchsbegründenden Sachverhaltes, sondern gleich am Tage dieses Ereignisses.
- Sowohl in der AHV als auch in der Invalidenversicherung entsteht der Rentenanspruch von Gesetzes wegen. Die Kassenverfügung hat nicht konstitutiven Charakter.