Regeste
Art. 19 Abs. 2 AlVV.
Das Erfordernis der Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung (Art. 9 Abs. 2 AlVB) gilt sinngemäss auch im Rahmen des Art. 19 Abs. 2 AlVV, wenn zu beurteilen ist, ob der Auslandaufenthalt zu Ausbildungszwecken zu einer Verlängerung der 365tägigen Nachweisperiode gemäss Art. 12 Abs. 1 AlVV führt.