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Scrittura aggrandita
 

Regeste a

Art. 659a Abs. 1 OR; Ruhen des Stimmrechts; patronale Personalfürsorgestiftung.
Hält eine patronale Personalfürsorgestiftung Aktien der Gesellschaft, von der sie beherrscht wird, ruht das aus diesen Aktien fliessende Stimmrecht, sofern nicht mit geeigneten strukturellen Massnahmen sichergestellt ist, dass der Stiftungsrat effektiv und dauernd unabhängig agiert (E. 3-5).

Regeste b

Art. 691 Abs. 3 OR; Art. 87 ZPO; unbefugte Teilnahme an der Generalversammlung; Stimmrechtsklage.
Mit der positiven Beschlussfeststellungsklage wird bezweckt, einen rechtmässigen Generalversammlungsbeschluss an die Stelle eines rechtswidrig zustande gekommenen zu setzen. Sie ist eine Gestaltungsklage und zulässig, wenn zweifelsfrei feststeht, dass wegen des Mitzählens unzulässiger Stimmen ein Beschlussantrag als abgelehnt festgehalten wurde, der nach den tatsächlich gegebenen Stimmverhältnissen als angenommen hätte protokolliert werden müssen (E. 6).

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Articolo: Art. 659a Abs. 1 OR, Art. 691 Abs. 3 OR, Art. 87 ZPO