Regeste
Anrechenbar ist der Jahresverdienst, den der Versicherte zur Zeit des Rentenbeginns ohne Invalidität mutmasslich hätte erzielen können (Änderung der Rechtsprechung).
Art. 37 Abs. 3 MVG.
Revision des Rentenauskaufs.
Ganzes Dokument
Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Artikel: