Regeste
Art. 305.
Begünstigung in der Form eines unechten Unterlassungsdeliktes.
Verneint bei einem Zeugen, der sich weigert, einen wegen Strassenverkehrsdelikten verdächtigen Unbekannten zu nennen, von dem er nach einem vermutlichen Selbstunfall mit der Schadensdeckung beauftragt worden ist.