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Art. 45 Abs. 2 MFV, Art. 3 Abs. 1 Sig V.
Die Nichtbeachtung der Sicherheitslinie ist nur strafbar, wenn sie vom Motorfahrzeugführer bei gehöriger Aufmerksamkeit ohne weiteres als solche erkannt werden kann.
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Artikel: Art. 45 Abs. 2 MFV