Regeste
BG vom 14. Oktober 1922 betreffend den Telegraphen- und Telephonverkehr (TVG).
Art. 34 TVG schafft eine Vermutung, dass die Aufzeichnungen der PTT-Betriebe richtig sind (Bestätigung der Rechtsprechung).
Art. 22 TVG bezieht sich nur auf den Fall, wo der Abonnent einem Dritten die Benützung seines Telephonanschlusses gestattet hat. Die Verantwortlichkeit für die Benützung durch Unbefugte ist im Gesetz nicht geregelt. Sie trifft nach System und Sinn des TVG und nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen den Abonnenten.