Regeste
Kostenversicherungspflicht nach Art. 150 Abs. 2 OG wegen Fehlens eines schweizerischen Wohnsitzes.
Eine in Algerien domizilierte Gesellschaft. m.b.H. ist von dieser Pflicht weder durch die Internationale Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 (Art. 17 und 26) noch durch den schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrag vom 15. Juni 1869 (Art. 13) befreit.