Regeste
Allgemeine Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft (E. 1). Verletzt ein Asylsuchender seine grundlegenden verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten oder verhält er sich anderweitig missbräuchlich im Sinne von Art. 32 Abs. 2 lit. a-c bzw. Art. 33 AsylG, besteht eine "objektivierte" Untertauchensgefahr, welche den Schluss zulässt, dass er sich (auch) dem Vollzug der Ausschaffung widersetzen bzw. einen solchen zu vereiteln versuchen wird. Die Ausschaffungshaft ist in einem solchen Fall weder konventions- noch verfassungswidrig (E. 2 und 3).