Intestazione
105 Ia 1
1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. April 1979 i.S. F. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Luzern (staatsrechtliche Beschwerde)
Regesto
Art. 4 Cost. Diritto di essere sentito.
Il diritto dell'imputato di partecipare all'audizione dei testi è garantito indipendentemente dal fatto che il teste domiciliato in un altro cantone sia sentito dall'autorità competente di tale cantone o da quella del cantone in cui si svolge il procedimento penale (consid. 3b).
Aus den Erwägungen:
3. b) Das Recht des Angeschuldigten auf Mitwirkung an der Beweisaufnahme besteht auch dann, wenn der Zeuge nicht im Amtskreis oder im Kanton des mit der Sache befassten Gerichts wohnt. Der aus Art. 4 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör darf nicht von der Ausgestaltung der Bestimmungen über die interkantonale Rechtshilfe abhängig gemacht werden. Dementsprechend räumt das Konkordat über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivilsachen (SR 274) den Parteien und ihren Vertretern ausdrücklich ein Mitwirkungsrecht an Einvernahmen
BGE 105 Ia 1 S. 2
und Augenschein durch die ersuchte Behörde ein (Art. 3 f.). Das muss auch im Strafverfahren gelten. Ob das mit der Sache befasste Gericht den in einem andern Kanton (vgl. Art. 355 Abs. 4 StGB) oder Bezirk wohnhaften Zeugen vorlädt und selber einvernimmt, oder ob es die zuständige Behörde des andern Kantons oder Bezirks um Rechtshilfe ersucht, kann auf das Recht des Angeschuldigten auf Mitwirkung an der Beweisaufnahme keinen Einfluss haben.