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Art. 139 Ziff. 3 StGB. Raub unter Drohung mit scharf geladener Schusswaffe.
Eine konkrete Lebensgefahr für das Opfer ist auch dann zu bejahen, wenn die Waffe gesichert und nicht durchgeladen ist (Präzisierung der Rechtsprechung).
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Artikel: Art. 139 Ziff. 3 StGB