Regeste
Art. 103 lit. c OG; Art. 57 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 IVG; Art. 41 Abs. 1 lit. d und i IVV ; Art. 201 lit. c und Art. 202 AHVV in Verbindung mit Art. 89 IVV: Keine Beschwerdeberechtigung der Ausgleichskassen.
Die Ausgleichskassen sind in invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeiten nicht zur Erhebung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen erstinstanzliche Beschwerdeentscheide berechtigt, und zwar auch nicht, wenn in ihren Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich fallende Fragen, wie namentlich die Berechnungsgrundlagen, zur Diskussion stehen.
Diese Befugnis steht ausschliesslich der IV-Stelle zu, welche verfügt hat.
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références
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Art. 103 lit. c OG,
Art. 57 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 IVG,