Regeste
Art. 30 Abs. 1 ZGB; Namensänderung bei einem Kind nicht verheirateter Eltern.
1. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. I 1).
2. Im Falle eines Kindes ist der Begriff der wichtigen Gründe weniger streng auszulegen als bei einem Erwachsenen (E. I 3).
3. Hat ein Kind nicht verheirateter Eltern ein berechtigtes Interesse, den Namen des Vaters zu tragen, darf ihm die Namensänderung nicht mit der Begründung verweigert werden, seine Eltern könnten heiraten (E. II 1-4).