Regeste
Aufteilung eines allfälligen Fehlbetrages bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages im Eheschutzverfahren (Art. 4 BV; Art. 159, 163, 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
Eine Unterhaltsregelung gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, welche dem erwerbstätigen, unterhaltspflichtigen Ehegatten auf jeden Fall das betreibungsrechtliche Existenzminimum belässt und einen allfälligen Fehlbetrag einzig beim Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten berücksichtigt, ist nicht willkürlich (E. 5b).