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85 ähnliche Leitentscheide gefunden für atf://108-IV-170
  1. 108 IV 170
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    42. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. November 1982 i.S. C. gegen Sch. und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
    Regeste [D, F, I] Art. 217 StGB; Art. 350 StGB; Vernachlässigung von Unterstützungspflichten. Wo die grundsätzlich am Gläubigerwohnsitz bestehende Verfolgungspflicht (Art. 346 Abs. 1 StGB) wegen eines anderen, vom nämlichen Täter begangenen schwereren Delikts oder infolg...
  2. 122 IV 250
    Relevanz
    38. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 10. Juli 1996 i.S. K. gegen Staatsanwaltschaften der Kantone Thurgau und Zürich
    Regeste [D, F, I] Art. 350 Ziff. 1 StGB; Art. 263 BStP. Gerichtsstand bei Antragsdelikten, Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und Privatstrafklageverfahren. Entscheidungsbefugnis der Anklagekammer bei Gesuch des Beschuldigten (E. 1 und 3g). Die bundesrechtlic...
  3. 81 IV 267
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    57. Entscheid der Anklagekammer vom 16. September 1955 i.S. Generalprokurator des Kantons Bern gegen Juge d'instruction du canton de Vaud.
    Regeste [D, F, I] Art. 346 Abs. 1 StGB. Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) ist auch dann am Erfüllungsort zu verfolgen und zu beurteilen, wenn das Gemeinwesen in den Anspruch des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist.
  4. 91 IV 51
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    15. Urteil des Kassationshofes vom 16. Februar 1965 i.S. Jesumann gegen Trümpy.
    Regeste [D, F, I] Art. 351, 346 StGB, 268 BStP. Gegen Entscheidungen in innerkantonalen Streitigkeiten über den Gerichtsstand des Begehungsortes ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig.
  5. 80 III 137
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    31. Estratto della sentenza 16 novembre 1954 nella causa Gnädinger.
    Regeste [D, F, I] Lohnpfändung. Die Befugnis, vorfrageweise über die Pfiicht der Ehefrau des Schuldners, an den Aufwand des Haushaltes beizutragen, zu entscheiden, steht in der Regel den Betreibungsbehörden und nicht dem Richter zu.
  6. 120 IV 282
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    47. Extrait de l'arrêt de la Chambre d'accusation du 3 octobre 1994 en la cause A. c. Procureur général du canton de Genève et Procureur général du canton de Berne
    Regeste [D, F, I] Art. 346 ff. StGB und Art. 8 OHG; Beteiligung des Opfers am Verfahren um Bestimmung des Gerichtsstandes. Art. 8 OHG verleiht dem Opfer keinen Anspruch darauf, sich zum Gesuch des Beschuldigten um Bestimmung des Gerichtsstandes vernehmen zu lassen (E. 1)...
  7. 100 II 314
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    46. Sentenza 19 settembre 1974 della II Corte civile nella causa Banca popolare svizzera, Locarno, contro Bamesa SA
    Regeste [D, F, I] Art. 841 ZGB Die Schätzung des Grundstücks, die der Pfandgläubiger bei der Errichtung des Pfandrechts vorzunehmen hat, soll vorsichtig erfolgen und daher von Spekulationspreisen absehen.
  8. 119 IV 92
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    16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. März 1993 i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt (Nichtigkeitsbeschwerde)
    Regeste [D, F, I] Art. 254 Abs. 1 BStP. Verfahrenseinstellung in Delegationsstrafsachen; Opportunitätsprinzip. 1. Begriff des Einstellungsbeschlusses (Art. 268 Ziff. 2 und Art. 254 Abs. 1 BStP) (E. 1). 2. Art. 254 Abs. 1 BStP verpflichtet die kantonalen Behörden, die ihn...
  9. 139 II 243
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    16. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. und Mitb. gegen L. AG und Gemeinde Breil/Brigels (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 1C_646/2012 vom 22. Mai 2013
    Regeste [D, F, I] Beschränkung des Zweitwohnungsbaus (Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV); unmittelbare Anwendbarkeit der neuen Verfassungsbestimmungen seit dem 11. März 2012. Überblick über den Meinungsstand (E. 2-7). Inkrafttreten der neuen Verfassungsbestimmungen am 11. März...
  10. 128 IV 23
    Relevanz
    5. Urteil der Anklagekammer vom 7. Dezember 2001 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau 8G.77/2001 vom 7. Dezember 2001
    Regeste [D, F, I] Art. 160, Art. 346 Abs. 1 StGB; Gerichtsstand bei Hehlerei. Hat der Hehler durch bösgläubigen Erwerb die Verfügungsmacht über die gestohlene Sache erlangt, kann er hinsichtlich dieser Sache keine weiteren Hehlereihandlungen mehr begehen (E. 3c).

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