Regeste
Aufhebung und Rückweisung im Berufungsverfahren; Vorprüfung ( Art. 400 und 409 StPO ); Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Hebt das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgrund offensichtlicher wesentlicher Mängel auf, noch bevor es den anderen Parteien eine Kopie der Berufungserklärung übermittelt und eine Frist zur Anschlussberufung angesetzt hat, kann das Verschlechterungsverbot im Rückweisungsverfahren nicht zur Anwendung gelangen. Andernfalls würden die Parteirechte der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft missachtet (E. 2.3 und 2.4).