Regeste
Prüfungsbefugnis der tessinischen Kassationskammer in Zivilsachen. Art. 69 Abs. 1 u. 2 SVG .
Art. 327 lit. g der tessinischen Zivilprozessordnung beschränkt die Prüfungsbefugnis der Kassationskammer in Zivilsachen auf Willkür; die Ausdehnung dieser Befugnis ist willkürlich (E. 2).
Unter dem Gesichtswinkel der Willkür schliesst der Wortlaut dieser Bestimmung nicht aus, dass auf die Haftung des Halters eines abschleppenden Motorfahrzeugs und seiner Haftpflichtversicherung gegenüber dem Halter des abgeschleppten Fahrzeugs die Bestimmungen des SVG angewendet werden (E. 3).