Regeste
Art. 43 Abs. 1 OG, Art. 397a ff. ZGB.
Wer wieder auf freiem Fuss ist, hat keine Legitimation mehr, gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung Berufung einzulegen.
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Artikel: Art. 43 Abs. 1 OG, Art. 397a ff. ZGB