Regeste
Art. 29 Abs. 1 IVG, 88a Abs. 2 und 88bis Abs. 1 IVV.
Bei der gleichzeitigen rückwirkenden Zusprechung einer halben und der diese ablösenden ganzen Rente richtet sich der Zeitpunkt des Wechsels von der halben zur ganzen Rente ausschliesslich nach Art. 88a Abs. 2 IVV; Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 88bis Abs. 1 IVV sind nicht anwendbar (Präzisierung der Rechtsprechung).