Regeste
Auf ein Urteil eines ausserkantonalen Gerichts gestütztes Fortsetzungsbegehren ( Art. 79 und 81 Abs. 2 SchKG ).
Das Betreibungsamt, an das ein solches Fortsetzungsbegehren gerichtet wird, muss im Sinne des Kreisschreibens Nr. 26 dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen ansetzen, um ihm Gelegenheit zu geben, ausser den in Art. 81 Abs. 2 SchKG ausdrücklich genannten Einreden auch die Einrede der Nichtvollstreckbarkeit des Urteils (Art. 81 Abs. 1 SchKG) zu erheben.