Regeste
Art. 23 Abs. 2 AHVG.
Unerheblich für den Anspruch der geschiedenen Frau auf Witwenrente ist, ob die Pflicht des Ehemannes zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen auf einen bestimmten Zeitpunkt (vor oder nach seinem Tode) beschränkt war.
Ganzes Dokument
Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Artikel: Art. 23 Abs. 2 AHVG