Regeste
Ehrverletzung durch die Presse, Entlastungsbeweis ( Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB ); zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB); Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK).
Die Zulassung zum Entlastungsbeweis bestimmt sich allein nach Art. 173 Ziff. 3 StGB (E. 1).
Die in der Presse geäusserte Behauptung, jemand habe eine bestimmte strafbare Handlung begangen bzw. sei ein Schwerverbrecher, kann grundsätzlich auch durch ein erst nach der Äusserung gefälltes und in Rechtskraft erwachsenes Strafurteil als wahr bewiesen werden. Offengelassen, wie es sich damit in bezug auf Vorverurteilungen in der Presseberichterstattung über hängige Strafverfahren verhält (E. 2).