Regeste
Teilung der Erbschaft; Mitwirkung der Behörde (Art. 609 Abs. 2 ZGB).
Der Art. 86 des appenzell-ausserrhodischen Gesetzes vom 27. April 1969 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist insofern mit dem im Zivilgesetzbuch verankerten Grundsatz der freien vertraglichen Erbteilung, insbesondere mit Art. 634 Abs. 1 ZGB, nicht vereinbar, als er bestimmt, dass jede Erbteilung unter der Aufsicht und Mitwirkung der Erbteilungskommission stattfinde.