Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
Ritorno alla pagina principale Stampare
Scrittura aggrandita
 

Regeste

Art. 184 Abs. 3 StPO; Gehörsanspruch betreffend sachverständige Person und Gutachterfragen; Verzicht.
Der aus Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO fliessende Anspruch, sich zur sachverständigen Person und zu den Gutachterfragen zu äussern, besteht auch bei der Ernennung amtlicher Sachverständiger i.S.v. Art. 183 Abs. 2 StPO (E. 5.4).
Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO konkretisiert den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Eine Verletzung dieses Anspruchs kann durch die nachträgliche Gewährung von Akteneinsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten geheilt werden. Bringt die beschuldigte Person nach Einsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten keine Ausstandsgründe oder Anmerkungen zu den Gutachterfragen resp. Ergänzungsfragen vor, ist von einem Verzicht auf eine Stellungnahme zur sachverständigen Person und den Gutachterfragen auszugehen (E. 5.5.2).

contenuto

documento intero
regesto: tedesco francese italiano

referenza

Articolo: Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO, Art. 184 Abs. 3 StPO, Art. 183 Abs. 2 StPO