Regeste
Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BMG): Ersatzbeitrag bei Umbauten.
Die Schutzraumbaupflicht bzw. die Ersatzbeitragspflicht beschränkt sich auf wesentliche Umbauten von Gebäuden mit unterirdischen Kellergeschossen; Begriff des Kellergeschosses.