Regeste
Verjährung.
Art. 60 Abs. 2 OR. Die strafrechtliche Verjährung im Sinne dieser Bestimmung ist die ordentliche Verjährung des Art. 70 StGB, nicht die absolute Verjährung des Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, und der Geschädigte kann sie nach den Vorschriften des Zivilrechtes unterbrechen (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 1).
Beginn der Verjährungsfrist des Art. 127 OR hinsichtlich einer Klage, welche die Gesellschafter. gegen den geschäftsführenden Gesellschafter auf Grund der Art. 549 OR (Erw. 2a), 538 und 540 OR erhoben haben (Erw. 2b).
Art. 135 Ziff. 2 OR. Voraussetzungen der Verjährungsunterbrechung, wenn der Gläubiger im Strafverfahren gegen den Schuldner als Zivilpartei auftritt (Erw. 3).
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