Regeste
Art. 22ter BV; Enteignung für den Ausbau und die Umwandlung einer privaten zu einer öffentlichen Quartierstrasse.
Das öffentliche Interesse an der Enteignung für eine Zufahrtsstrasse ist zu verneinen, wenn diese nur zwei Parzellen erschliesst, weitere Nachbargrundstücke unerschlossen bleiben und noch nicht bekannt ist, ob das projektierte Wegstück überhaupt als Teil einer das gesamte Quartier erschliessenden Strasse dienen könne.