Regeste
Die vom Bundesrat auf den 1. Januar 1985 neu festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten 80/120 km/h haben eine genügende gesetzliche Grundlage im SVG.
Art. 16 Abs. 2 SVG.
Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h hat ungeachtet dessen, ob die Geschwindigkeitsbeschränkung vornehmlich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes angeordnet wurde, den Entzug des Führerausweises zur Folge.