Regeste
Art. 13 Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 12a und 8 Abs. 1 AVIV .
Die Sonderregelung gemäss Art. 13 Abs. 4 AVIG in Verbindung mit Art. 12a AVIV, wonach Versicherten, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde und befristete Anstellungen üblich sind, die nach Art. 13 Abs. 1 AVIG ermittelte Beitragszeit für die ersten dreissig Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt werden, findet auf Cabaret-Tänzerinnen mit Kurzaufenthaltsbewilligung keine Anwendung (E. 4).