Regeste
Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Personalunion von Strafmandatsrichter und Sachrichter.
1. Tragweite des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter, insbesondere einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter (E. 3).
2. Der bernische Strafrichter erscheint nicht wegen der vorgängig vorgenommenen Eröffnung der Strafverfolgung und Überweisung an den Einzelrichter als voreingenommen (E. 5).
3. Der bernische Strafrichter, der vorgängig ein Strafmandat erlassen hat, genügt den Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht (E. 7).